§1 Allgemeines und Standzeitenregelung
Für erteilte Beförderungsaufträge gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen, insbesondere ADSp und VBGL werden von uns nicht anerkannt. Abweichungen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung. Durch den Frachtpreis sind der Transport des Gutes, das Beladen und die Befestigung des Gutes auf der Ladefläche, bzw. in Wechselbrücken oder in Containern, die Entladung, die stückzahlmäßige Überprüfung, das Palettenhandling und etwaige Standzeiten – jeweils einschließlich Be- bzw. Entladezeit – (bis 4 Stunden bei der Beladung national und international, national bis 4 Stunden bei der Entladung und international bis 6 Stunden für die Entladung, einschließlich Zollausgangs- und -eingangsabfertigung) abgegolten. Standgeldforderungen setzen voraus, dass die Wartezeiten in den Frachtpapieren von der verladenden Stelle und/oder vom Empfänger mit Stempel, Unterschrift und Namen in Druckbuchstaben bestätigt und die Tachoscheiben bzw. Ausdrucke des digitalen Kontrollgerätes in Kopie vorgelegt werden.
§2 Ausfallfracht
Wird der von uns erteilte Auftrag gekündigt, bevor das Gut beladen ist, gilt § 415 Abs. 2 HGB nicht. Es besteht nur ein Anspruch in Höhe von 5% der vereinbarten Fracht, wobei es dem Auftragnehmer vorbehalten bleibt, nachzuweisen, dass ihm ein höherer Aufwand entstanden ist.
§3 Versicherung und Haftung
Gemäß ADSp 2017.
§4 Genehmigungen und Mitführungspflicht
Der Auftragnehmer verpflichtet sich weiter, nur Transporte anzunehmen, für deren Durchführung er über die erforderlichen Berechtigungen wie nationale Erlaubnis, Gemeinschaftslizenz, CEMT- oder bilaterale Genehmigung verfügt und dass er nur ordnungsgemäß beschäftigtes Fahrerpersonal einsetzt. Fahrerpersonal, das nicht aus den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) stammt, muss eine Fahrerbescheinigung ständig bei sich führen und den Kontrollbeamten und uns auf Anforderung vorlegen. Bei Kabotagetransporten innerhalb der EU ist zu beachten, dass nach Einreise eines beladenen Fahrzeuges in einen Aufnahmestaat, z. B. Deutschland, nur drei nationale Transporte in dem Aufnahmestaat innerhalb von sieben Tagen nach der letzten Entladung durchgeführt werden dürfen. Erfolgt die Einreise mit einem unbeladenen Fahrzeug, darf dann, wenn zuvor eine grenzüberschreitende Beförderung durchgeführt wurde, ein nationaler Transport in dem Aufnahmestaat binnen drei Tagen nach Einfahrt durchgeführt werden. Das erforderliche Begleitpapier gemäß Art. 8 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1072/09 ist stets vollständig ausgefüllt mitzuführen und den Kontrollbeamten und uns auf Anforderung vorzulegen.
§5 Umladung und Beiladung; Auftragsweitergabe an Dritte
Die Umladung des Gutes oder Beiladungen sowie der Einsatz von Subunternehmern bei der Durchführung dieses Auftrages sind nur bei vorheriger schriftlicher Zustimmung durch uns zulässig.
§6 Ladungssicherung und Fahrzeuganforderungen
Die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge müssen sich in technisch einwandfreiem Zustand befinden mit trockener und sauberer Ladefläche und über ausreichendes Equipment verfügen, um die Ladung gegen ein Verrutschen und Herunterfallen zu sichern. Der Auftragnehmer ist für die Be- und Entladung und auch für die betriebs- und beförderungssichere Verladung auf der Ladefläche, der Wechselbrücke oder dem Container verantwortlich. Fahrzeuge, die ausschließlich mit einem digitalen Kontrollgerät gemäß Anlage I B zur EWG VO 3821/85 ausgestattet sind, dürfen nur dann eingesetzt werden, wenn das eingebaute Kontrollgerät ordnungsgemäß aktiviert und kalibriert ist und Unternehmenskarte und Fahrerkarte vorliegen.
§7 Lademitteltausch
Lademittel sind soweit anders nicht vereinbart, jeweils an der Ladestelle und an der Entladestelle zu tauschen. Einen Nichttausch und die Abgabe von Lademitteln an der Beladestelle hat der Auftragnehmer auf den Frachtpapieren dokumentieren zu lassen. Wenn Lademittel zurückzuführen sind, insbesondere, wenn an der Beladestelle kein Tausch erfolgte oder an der Entladestelle vom Auftragnehmer tauschfähige Lademittel aus Gründen, die von Ihm zu vertreten sind, nicht angenommen wurden, hat die Rücklieferung binnen 14 Tagen nach Ablieferung des Gutes an der Ladestelle zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist berechnen wir Ihnen 20,00 € für Europlatten und 80,00 € für Gitterboxen zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Erfolgt die Rückführung der geschuldeten Lademittel an die Ladestelle oder eine von uns benannte Adresse innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum, stornieren wir die Rechnung. Vom Lademitteltausch können Sie nur entbunden werden, wenn dies auf unserem Transportauftrag schriftlich vereinbart ist.
§8 Störungen des Transportablaufs
Bei Verzögerungen an der Be- oder Entladestelle, wenn keine stückzahlmäßige Kontrolle möglich ist, bei Nichttausch von Lademitteln, verweigerter Bestätigung der Abgabe oder des Nichttausches der Lademittel oder bei Mangelhaftigkeit angebotener Tauschlademittel, bei offensichtlichen Verpackungs- oder Verlademängeln, bei erkennbaren Fehlmengen oder offensichtlichen Mängeln des Gutes, bei nicht ausreichender Kennzeichnung von Gefahrgut, bei Beförderungs- und Ablieferhindernissen sind wir unverzüglich zu benachrichtigen und es sind Vermerke in die Frachtpapiere einzutragen.
§9 Nichtgestellung
Im Falle der Nichtgestellung eines Fahrzeuges, berechnen wir nach einer Nachfrist die Kosten für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges, mindestens 150,00 €.
§10 Gefahrgut
Bei Übernahme von Gefahrgut sind die Bestimmungen der GGVS und der ADR neueste Fassung einzuhalten. Der Fahrer hat sich davon zu überzeugen, dass die Beförderungspapiere vollständig beigefügt sind, insbesondere die „schriftlichen Weisungen“ in einer Sprache, die er versteht.
§11 Rechnungslegung und Zahlungsziele; Übersendung von Ablieferbelegen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, soweit nichts Anderes schriftlich vereinbart wurde, uns seine Frachtabrechnung mit originalquittierten Ablieferbelegen (Frachtbrief, Lieferschein, Palettenschein) innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung des Gutes (Eingang bei uns) zu übersenden. Wird diese Frist überschritten, sind wir berechtigt, Bearbeitungsgebühren in Höhe von 15% des Rechnungsbetrages, höchstens jedoch 15,00 € pro Rechnung in Abzug zu bringen. Die Bezahlung erfolgt durch uns gemäß gesonderter Vereinbarung auf unserem Transportauftrag. Im Falle einer Abtretung ihrer Frachtforderungen an Dritte, insbesondere an Factoring-Unternehmen, sind wir auch bei Kenntnis der Abtretung berechtigt, mit Ansprüchen aus dem jeweiligen Transport gegen Ihre Frachtforderung aufzurechnen bzw. ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.
§12 Zollabwicklung
Alle Zolldokumente sind beim zuständigen Zollamt ordnungsgemäß zu erledigen. Bei Transporten, die im Carnet-TIR-Verfahren abgewickelt werden, sind uns unverzüglich nach Schließen der Papiere Kopien des Carnet-TIR vorab per Fax zu übersenden, bei Verwendung von T-Papieren gilt entsprechendes.
§13 Kundenschutz
Kundenschutz gilt als vereinbart. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, von unseren Direktkunden in den Bereichen in denen er für diese nicht bereits vor der Zusammenarbeit mit uns unmittelbar tätig war, während der Zusammenarbeit und für einen Zeitraum von zwei Jahren nach deren Beendigung im innerdeutschen Regionalverkehr (150 km ab Beladestelle) im innerdeutschen Fernverkehr und für grenzüberschreitende Transporte zwischen den Ländern D, F, NL, B, A und CH sowie für Kabotagetransporte in diesen Ländern weder unmittelbar noch mittelbar Fracht- oder Speditionsaufträge anzunehmen und auch nicht an Dritte weiterzugeben. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung ist eine Vertragsstrafe von 1.500,00 € zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens, auf den die Vertragsstrafe anzurechnen ist, bleibt vorbehalten.
§14 Abtretungsverbot
Die Abtretung von Forderungen an Dritte ist ohne unsere Zustimmung ausgeschlossen.
§15 Gerichtsstand und gegenstehende Geschäftsbedingungen
Gerichtstand und Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertrag ist Speyer, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.